ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER IDAT GMBH
Stand: Juli 2020
1. Geltungsbereich
Sofern nicht einzelvertraglich zwischen den Parteien ausdrücklich in schriftlicher Form anderweitig vereinbart, gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der IDAT GmbH, Pfnorstraße 10, 64293 Darmstadt / Deutschland (nachfolgend „IDAT“, in Lizenzvertrag und Angebot ggf. auch „Lizenzgeberin“ genannt) neben Angebot und Lizenzvertrag (der „Lizenzvertrag“) ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Der Geltungsbereich erstreckt sich ebenfalls auf zukünftige Vertragsbeziehungen zwischen IDAT und dem Kunden (der „Kunde“, in Lizenzvertrag und Angebot ggf. auch „Lizenznehmerin“ genannt), auch wenn keine erneute, ausdrückliche Inbezugnahme erfolgt. Anderslautende Leistungs- und Lieferbedingungen / AGB von Kunden werden nicht anerkannt und hiermit einvernehmlich abbedungen, auch wenn diese anderslautenden Leistungs- und Lieferbedingungen / AGB eine gleiche oder ähnliche Ausschlussklausel beinhalten. Mit Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden und gleichzeitiger Akzeptierung dieser AGB erkennt der Kunde vorbehaltlos an, dass die Priorität der IDAT AGB für IDAT einen integralen Bestandteil der begründeten Geschäftsverbindung darstellt, welche die IDAT als Leistungserbringerin ohne diese Priorität nicht eingegangen wäre.
2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis zwischen IDAT und dem Kunden kommt mit beiderseitiger Unterzeichnung aller vertragsrelevanten Dokumente auf Grundlage dieser AGB zustande.
Diese umfassen das individuelle IDAT Angebot, sowie den zusätzlichen Lizenzvertrag nebst Anhängen. Alle Vertragsbestandteile sind in zwei unterzeichneten Originalversionen an IDAT zu übersenden. Erst nach Vorliegen aller unterzeichneten Bestandteile des Vertrages und Gegenzeichnung durch IDAT, gilt dieser als abgeschlossen und bindend. Entsprechend sind alle IDAT Angebote bis zu deren Unterzeichnung durch IDAT freibleibend. Alternativ gilt die erste Erfüllungshandlung auf Seiten IDAT als Annahme der durch den Kunden unterzeichneten Vertragsbestandteile. IDAT ist berechtigt, die Lieferung von Lizenzen oder Leistungen vom Vorliegen unterzeichneter Vertragsunterlagen abhängig zu machen.
3. Vertragsgegenstand / Leistungen
3.1. Der Vertragsgegenstand bzw. die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem zugehörigen Angebot, ggf. in Verbindung mit einem Lizenz- und/oder Wartungsvertrag, sowie gegebenenfalls der Produktdokumentation. Sofern die Vertragsverbindung der Parteien eine Softwarelizenzierung zum Gegenstand hat, umfasst diese nach Maßgabe des entsprechenden Angebots und Lizenzvertrages die befristete oder dauerhafte Überlassung der bestellten Software zur vertragsgemäßen Nutzung auf Basis dieser AGB und ggf. der softwarespezifischen Nutzungsbestimmungen (EULA), welche im Falle von Widersprüchen diesen AGB vorgehen.
3.2. Für den Fall, dass auch Komponenten von Drittanbietern Teil einer derartigen Softwarelizenzierung darstellen, gehen die AGB der Drittanbieter in Bezug auf die entsprechenden Drittanbieterkomponenten diesen AGB ausdrücklich vor und werden mit Abgabe des Angebots durch den Kunden, spätestens jedoch mit der ersten Nutzung der Drittanbieterkomponente(n) anerkannt und Vertragsbestandteil.
3.3. Sofern die zu erbringenden IDAT Leistungen Professional Services umfassen, gelten die allgemeinen IDAT Bedingungen zur Erbringung von Professional Services entsprechend neben diesen AGB (s. Anhang Professional Services zum Lizenzvertrag).
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde verpflichtet sich, IDAT alle zum Vertragsschluss notwendigen Daten und Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln und diese auch über die Vertragslaufzeit stets aktuell zu halten. Dies gilt neben einfachen Kontaktdaten insbesondere auch für Informationen, welche zur Ermittlung von Leistungsumfängen in Bezug auf die Konfiguration oder Implementation von Software notwendig sind. Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, hieran geknüpfte Fristen einzuhalten, um die Bereitstellung der Leistungen nicht zu verzögern.
4.2. Des Weiteren stellt der Kunde einen zentralen Ansprechpartner bereit, welcher für Vertragsangelegenheiten mittels Telefon und E-Mail zur Verfügung steht.
4.3. Der Kunde wird die unter der Geschäftsbeziehung der Parteien entstehenden Vergütungen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots, des Lizenzvertrags und diesen AGB an IDAT entrichten.
4.4. Dem Kunden ist die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software lediglich im Rahmen der durch ihn erworbenen Lizenz gestattet. Die jeweiligen lizenzbasierten Einschränkungen in Bezug auf deren Dauer bzw. Leistungsumfang sind zu jeder Zeit zu beachten. Dementsprechend ist eine Nutzung der Software nach Ablauf der Lizenz oder aber auf einer größeren Anzahl von Instanzen, als die Lizenz es zulässt, verboten.
4.5. Sofern die Nutzung von Softwareprodukten durch technische Sicherungsmaßnahmen (z.B. Passwörter, USB Dongles, etc.) geschützt ist, verpflichtet sich der Kunde, diese Sicherungsmaßnahmen im Rahmen seiner innerbetrieblichen Organisation unter Verschluss zu halten und diese nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen, welche zur Nutzung der Softwareprodukte befugt sind. Sollte es zu einem Verlust eines Passworts oder einer anderen Sicherungsmaßnahme kommen, wird der Kunde IDAT umgehend darüber in Kenntnis setzen, um jedwede missbräuchliche Verbreitung oder Verwendung der Software zu unterbinden. Der Kunde hält IDAT schadlos für alle irgend gearteten Schäden, welche auf einem Verlust eines Passwortes oder einer anderen Sicherungsmaßnahme beruhen. Entstehende Kosten einer Ersatzlieferung einer Sicherungsmaßnahme trägt der Kunde nach den dann anzusetzenden IDAT Pauschalsätzen.
4.6. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Integrität der durch ihn mittels der Software verarbeiteten Daten. Er hat dafür Sorge zu tragen, alle zur Verarbeitung von ggf. persönlichen Daten notwendigen Genehmigungen eingeholt zu haben und im Rahmen seiner innerbetrieblichen Organisation einem Abhandenkommen, Diebstahl oder sonstigem Datenverlust vorgesorgt zu haben. Um dies zu gewährleisten, liegt es im Verantwortungsbereich des Kunden, regelmäßige Backups seiner Datenbanken zu erstellen, um jedwedem Datenverlust und/oder einem Produktivitätsstopp vorzubeugen. IDAT trägt, auch für den Fall der Erbringung von Supportleistungen, keinerlei Verantwortung für die Erstellung von Backups.
5. Vergütungen / Zahlung
5.1. Der Kunde zahlt nach Maßgabe des zugrundeliegenden Angebots und Lizenz- bzw. Wartungsvertrages an IDAT wiederkehrende oder einmalige Lizenzvergütungen und/oder Wartungsgebühren. Sofern auch Professional Services Vertragsgegenstand sind, sind diese in das Angebot integriert oder nach Ermessen von IDAT in einem gesonderten Angebot ausgewiesen.
5.2. Wiederkehrende Vergütungen („Abonnementlizenzen“)
Wiederkehrende Vergütungen für bspw. 1- Monats, 3-Monats oder 12-Monats Software- Abonnementlizenzen (je nach Lizenz- und Produkt-Typ) oder Wartungsgebühren sind in Abhängigkeit von der Laufzeit der Lizenz jeweils für im Voraus für die kommende Laufzeit fällig und werden üblicherweise nach Rechnungsstellung per Lastschrift durch IDAT vom Konto des Kunden eingezogen. In einem solchen Fall wird mit dem Angebot ein SEPA Lastschriftmandat zugunsten IDAT erteilt, welches integraler Bestandteil des zugrundeliegenden Lizenzvertrages wird.
Sofern zwischen den Parteien keine Lastschriftzahlung vereinbart ist, stellt IDAT anfallende wiederkehrende Vergütungen nach den Vorschriften dieses Absatzes fortlaufend in Rechnung und übermittelt alle Rechnungen per E-Mail an die mitgeteilte Rechnungsadresse des Kunden.
IDAT behält sich vor, wiederkehrende Vergütungen / Lizenzgebühren mit einer Vorlauffrist von 30 Tagen zum Ablauf des dann jeweils aktuellen Lizenzierungszeitraums zu ändern. Dem Kunden steht das Recht zu, die betroffenen Abonnementlizenzen vor Wirksamwerden der Anpassung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen zu kündigen. Unterbleibt eine Kündigung, so gilt die Anpassung der wiederkehrenden Lizenzgebühren als durch den Kunden akzeptiert, woraufhin die geänderten Lizenzgebühren ab dem folgenden Lizenzierungszeitraum zur Anwendung kommen.
5.3. Einmalige Vergütungen (Kauflizenzen, Services)
Einmalige Vergütungen wie Lizenzgebühren für dauerhafte Nutzungsrechte oder Vergütungen für Professional Services werden, soweit im Angebot nicht anderweitig vereinbart, mit Vertragsschluss im Voraus zur Zahlung fällig. IDAT stellt derartige Vergütungen gesondert von wiederkehrenden Vergütungen in Rechnung, welche dem Kunden sodann per E-Mail oder postalisch (auf Kosten des Kunden) an die mitgeteilte Rechnungsadresse übermittelt werden. IDAT behält sich vor, die Lieferung von Software oder Services von der vollständigen Zahlung der in Rechnung gestellten Vergütungen abhängig zu machen.
5.4. Vergütungen für Drittanbieterkomponenten, welche kein integrierter Bestandteil der von IDAT gelieferten Softwareprodukte sind, werden ggf. gesondert berechnet.
5.5. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, sind IDAT Rechnungen sofort mit Erhalt zahlbar. IDAT räumt dem Kunden ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Zahlungen sind stets in voller Höhe an das in der Rechnung angegebene IDAT Konto zu entrichten. Der Kunde hat während dieses Zeitraums das Recht und die Pflicht, Rechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Widersprüche oder Beanstandungen umgehend schriftlich gegenüber IDAT geltend zu machen. Sofern binnen der 14-tägigen Frist ab Rechnungsdatum kein Widerspruch oder keine Beanstandung bei IDAT eingeht, gilt die Rechnung als vorbehaltlos durch den Kunden akzeptiert.
5.6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist IDAT berechtigt, bei Verbrauchergeschäften Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der EZB gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Für Handelsgeschäfte (B2B) beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der EZB. Die Parteien vereinbaren, dass es einer ausdrücklichen Inverzugsetzung durch IDAT nicht bedarf. Vielmehr befindet sich der Kunde mit Ablauf des eingeräumten Zahlungsziels automatisch auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Empfangene Zahlungen werden durch IDAT im Sinne der §§ 367, 366 Abs.II BGB verbucht.
Befindet sich der Kunde für einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen in Zahlungsverzug und hat die infrage stehende Rechnung nicht aus nachvollziehbaren Gründen gegenüber IDAT angefochten, ist IDAT berechtigt, die durch den Kunden genutzte Softwarelizenz vorübergehend bis zum Zahlungseingang zu blockieren und damit den Kunden von der Nutzung der Software auszuschließen. Eine derartige Blockierung der Lizenz berührt die grundsätzliche Zahlungspflicht des Kunden nicht.
5.7. Für den Fall einer durch den Kunden oder seiner Bank verursachten Rücklastschrift oder eines erfolglosen Lastschrifteinzugsversuchs ist IDAT berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von €25,00 pro Rücklastschrift bzw. Abbuchungsversuch gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich unberührt und vorbehalten.
5.8. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig in Angebot oder Lizenzvertrag ausgewiesen, verstehen sich alle durch IDAT angegebenen Vergütungen und Preise ausdrücklich als Nettopreise zuzüglich jedweder Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, welche ausnahmslos durch den Kunden zu tragen sind (ausgenommen sind Steuern und Abgaben auf den IDAT Gewerbebetrieb).
Sofern und soweit Quellensteuer auf Zahlungen des Kunden anfällt, so vereinbaren die Parteien, dass der Rechnungsbetrag automatisch um den Quellensteuerbetrag erhöht wird, sodass nach Abführung der Quellensteuer durch den Kunden der ursprünglich geschuldete Nettobetrag an IDAT überwiesen wird. Der Kunde wird IDAT unaufgefordert Nachweise über die Abführung der Quellensteuerbeträge übermitteln.
5.9. Der Kunde erkennt vorbehaltlos an, dass alle unter dem Lizenzvertrag und/oder diesen AGB geleisteten Gebühren / Vergütungen mit Zahlung final geleistet sind und nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gegebenenfalls zurückerstattet werden können.
5.10. Angemessene notwendige Reisekosten stellt IDAT dem Kunden nach Aufwand gesondert in Rechnung. Außergewöhnliche Aufwendungen sollen zuvor zwischen den Parteien abgesprochen und festgehalten werden. Sofern nicht im Angebot anderweitig festgelegt, erfolgt die Abrechnung angefallener Reisekosten jeweils zum Ende eines Kalendermonats. IDAT verwendet moderne Support-Tools und Remote Control Programme, um notwendige Reisetätigkeiten von Mitarbeitern zu minimieren.
6. Gewährleistung
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, auftretende Mängel an den gelieferten Softwareprodukten unverzüglich gegenüber IDAT schriftlich anzuzeigen und IDAT jedwede Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen, um Mängel zu identifizieren, lokalisieren und zu beseitigen, insbesondere alle zumutbaren Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. IDAT haftet nicht für Schäden die auf einer verspäteten oder unterlassenen Mangelanzeige seitens des Kunden beruhen.
6.2. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist, insbesondere Softwareprodukte so zu erstellen, dass diese in jeder Installationskonfiguration oder Kombination mit anderen Hard- und Softwaresystemen fehlerfrei arbeitet, ausfallsicher oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt ist. Es wird daher seitens IDAT keine Garantie oder Gewährleistung dafür übernommen, dass die gelieferten Softwareprodukte den Anforderungen des Kunden entsprechen, für den beabsichtigten Einsatz geeignet, sowie fehlerfrei oder ausfallsicher sind. Dem Kunden wurde vor Annahme des Angebots und Abschluss des Lizenzvertrages ausreichend Gelegenheit gegeben, sich ein Bild von der Arbeitsweise und den Funktionalitäten der Softwareprodukte zu machen.
6.3. IDAT gewährleistet, das Recht zu besitzen, dem Kunden die vertragsgegenständliche Software nebst Drittanbieterkomponenten zur Nutzung zu überlassen. Ferner gewährleistet IDAT, dass die gelieferten Softwareprodukte (inkl. Drittanbieterkomponenten) zum Überlassungszeitpunkt unter normalen Betriebsbedingungen und innerhalb der notwendigen Hardwarekonfiguration im Wesentlichen gemäß ihrer Softwaredokumentation funktionieren. Dabei auftretende Fehlfunktionen IDAT-eigener Softwareprodukte behebt IDAT im Rahmen des geleisteten technischen Supports, sofern diese nicht auf einer unsachgemäßen Kombination der Softwareprodukte mit anderer Hard- oder Software durch den Kunden beruhen, welche durch IDAT nicht genehmigt war. Fehlfunktionen gelieferter Drittanbieterkomponenten werden, sofern eine Fehlerbehebung durch IDAT nicht möglich sein sollte, an den jeweiligen Drittanbieter im Rahmen der Supportleistung eskaliert. Die schlussendliche Fehlerbehebung obliegt dabei allein dem Drittanbieter.
6.4. Leistungen der IDAT unterliegen einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten, beginnend mit der Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Software / Leistungen. Alle anderen Ansprüche gegenüber IDAT verjähren ebenfalls binnen zwölf Monaten ab deren Entstehung, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verschweigens eines Mangels durch IDAT beruhen.
6.5. Mit Ausnahme der in diesem Abschnitt ausdrücklich beschriebenen Gewährleistungsansprüche und der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, übernimmt IDAT keine darüberhinausgehende Garantie oder Gewährleistung im Hinblick auf gelieferte Softwareprodukte oder Services.
7. Haftung und Haftungsfreistellung
7.1. Unter Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften oder ausdrücklicher einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien in Angebot oder Lizenzvertrag, haftet IDAT ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
7.2. Der Haftungsumfang der Parteien für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder für die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht nach diesen AGB ist unbegrenzt.
7.3. Für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet IDAT lediglich bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte (Kardinalpflicht). Dabei ist der Haftungsumfang auf die Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Des Weiteren ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung für alle übrigen Schäden (z.B. Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
7.4. Sofern gesetzlich zulässig und nach den Vorschriften dieses Absatzes vorgesehen, ist die Haftung der IDAT für alle haftungsbegründenden Umstände kumulativ beschränkt auf den jeweiligen Vertragswert, welcher sich bei einmaligen Vergütungen aus deren Gesamtwert, bei wiederkehrenden Vergütungen aus den geschuldeten Vergütungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten ergibt.
7.5. Erheben Dritte in Bezug auf die durch IDAT überlassene Software berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts, haftet IDAT unter Rückgriff auf ihre Lizenzgeber üblicherweise dahingehend, dass IDAT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die gegenständliche Software erwirkt, die Software so verändert, dass das Schutz- oder Urheberrecht nicht mehr verletzt wird oder Sie die Software austauscht und gegen eine Software mit vergleichbaren Funktionalitäten ersetzt. Sollte keine dieser Handlungen erfolgversprechend oder mittels angemessener, kommerzieller Anstrengungen durchführbar sein, so kann IDAT den zugrundeliegenden Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung unter Rückerstattung des betreffenden Teils der Lizenzgebühren an den Kunden kündigen. Die vorgenannte Haftung der IDAT für Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde diese Verletzungen entweder durch Veränderungen der Software, speziell georderte Anpassungen der Software oder einer Kombination der Software mit anderen Fremdkomponenten zu vertreten hat. Der Kunde stellt IDAT von einer derartigen Haftung ausdrücklich frei.
7.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse erstrecken sich neben IDAT ebenso auf deren Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Laufzeit / Kündigung
8.1. Die Laufzeit der vertraglichen Bindung der Parteien ergibt sich aus dem Angebot in Verbindung mit dem geschlossenen Lizenzvertrag.
8.2. Im Falle des Erwerbs dauerhafter Nutzungsrechte an IDAT Softwareprodukten ist die Laufzeit der geschlossenen Verträge und dieser AGB unbegrenzt, solange sich das vertragsgegenständliche Softwareprodukt in Nutzung durch den Kunden befindet.
8.3. Im Falle der Einräumung vorübergehender Nutzungsrechte an IDAT Softwareprodukten (Abonnementlizenzen), ist die Mindestlaufzeit der Lizenzen im Angebot zwischen den Parteien vereinbart und verlängert sich nach deren Ablauf fortlaufend jeweils erneut um die gleiche Mindestlaufzeit, sofern die betreffenden Lizenzen nicht mit einer Frist von 30 Tagen vor Ablauf des jeweils aktuellen Lizenzierungszeitraums schriftlich durch eine der Parteien gekündigt werden.
8.4. Sollten lediglich Professional Services Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages darstellen, so endet die vertragliche Verbindung der Parteien nach Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden und Ende der entsprechend vereinbarten Gewährleistungsfrist.
8.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Ein solcher liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 30 Tagen oder schuldhaften Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht, welcher trotz angemessener schriftlicher Nachfristsetzung durch die andere Partei nicht beseitigt wird.
8.6. Jede Kündigung bedarf der Schriftform, wobei eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail oder Fax formwahrend möglich ist.
8.7. Mit Wirksamwerden der Kündigung erlöschen grundsätzlich alle vorübergehend gewährten Nutzungsrechte (Abonnementlizenzen) an IDAT Softwareprodukten und Drittanbieterkomponenten. Dem Kunden ist es damit ab diesem Zeitpunkt untersagt, die überlassenen Softwareprodukte und Drittanbieterkomponenten zu nutzen. Er ist verpflichtet, jede Software nach Beendigung deren Lizenzierungszeitraums permanent von seinen Systemen zu löschen. Eine stillschweigende Verlängerung des Lizenzvertrages durch Weiternutzung der Lizenzen nach Kündigung ist ausgeschlossen. Jede Nutzung von Software nach Ablauf der eingeräumten Lizenz gilt als Verletzung der Immaterialgüterrechte des Rechteinhabers und wird strafrechtlich verfolgt. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden ausdrücklich vorbehalten.
Sofern dem Kunden Sicherungsmaßnahmen (z.B. USB Dongle) zur Nutzung der Softwarekomponenten überlassen wurden, sind diese innerhalb von 10 Tagen ab Wirksamwerden der Kündigung an IDAT zurückzugeben oder versichert zurückzusenden.
Dauerhaft eingeräumte Nutzungsrechte (Kauflizenzen) können grundsätzlich lediglich durch außerordentliche Kündigung durch IDAT erlöschen, sofern der Kunde das eingeräumte Nutzungsrecht missbraucht und IDAT damit mittelbar oder unmittelbar Schaden zufügt (z.B. durch entgangene Lizenzgebühren Dritter). Eine vorübergehende oder dauerhafte Nutzungsaufgabe entbindet den Kunden nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag bzw. diesen AGB. Eine Rückgewähr gezahlter Lizenzgebühren oder ein nachträglicher Lizenztausch ist ausgeschlossen.
8.8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Veräußerung, Vermietung oder sonstige Zurverfügungstellung eines dauerhaft oder vorübergehend gewährten Nutzungsrechts durch den Kunden an Dritte ausgeschlossen ist. Jede Lizenz wird persönlich auf den entsprechenden Kunden ausgestellt und ist nicht übertragbar.
9. Vertraulichkeit
9.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Rahmen ihrer bestehenden Geschäftsverbindung zum Austausch vertraulicher Informationen und oder Geschäftsgeheimnissen kommen kann. Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle nicht-öffentlichen Informationen, die ihrem Inhalt oder ihrer Beschaffenheit nach, oder der Art und Weise ihrer Offenlegung zufolge durch einen gewissenhaften Empfänger als vertraulich zu betrachten sind. Hierzu gehören unter anderem Preise, Entwicklungsinformationen, Geschäftsbedingungen, Softwarearchitektur, Quellcode, Know-how, Designs, Methoden, Finanzinformationen, Kundeninformationen oder Fehlerberichte. Im Zweifel über die Eigenschaft als vertrauliche Information ist der Informationsgeber zu konsultieren.
9.2. Nicht als vertrauliche Informationen gelten dabei solche Informationen, welche (i) dem Informationsempfänger nachweislich bereits vor Offenlegung durch den Informationsgeber bekannt waren, (ii) durch den Informationsempfänger unabhängig vom Informationsgeber oder dessen Informationen entwickelt wurden, (iii) von einer nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten, dritten Partei herrühren oder (iv) selbstständig durch den Informationsgeber der Öffentlichkeit preisgegeben wurden.
9.3. Der Informationsempfänger ist lediglich berechtigt, vertrauliche Informationen zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu nutzen. Jedwede anderweitige Nutzung ist untersagt. Er ist im notwendigen Rahmen dazu berechtigt, die Informationen denjenigen seiner Mitarbeiter oder Vertreter preiszugeben, welche im Hinblick auf die Erfüllung des Vertragszwecks ein betriebliches Interesse an deren Kenntnis haben. Die jeweiligen Empfänger sind dabei über die Vertraulichkeit der Informationen zu belehren.
9.4. Der Informationsempfänger wird Sorge dafür tragen, dass die Geheimhaltung der erhaltenen vertraulichen Informationen des Informationsgebers mit mindestens der gleichen Sorgfalt bewahrt wird, welche seinen eigenen vertraulichen Informationen zuteilwird. Hierbei darf jedoch ein angemessenes Mindestmaß nicht unterschritten werden.
9.5. Alle preisgegebenen vertraulichen Informationen verbleiben (geistiges) Eigentum des jeweiligen Informationsgebers. Der Informationsgeber übernimmt für die Richtigkeit und Genauigkeit der preisgegebenen vertraulichen Informationen keine Garantie oder Haftung.
9.6. Die Parteien verpflichten sich dazu, überlassene vertrauliche Informationen unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach Beendigung ihrer geschäftlichen Verbindung an den jeweiligen Informationsgeber herauszugeben oder diese unwiederbringlich zu löschen und dem Informationsgeber eine schriftliche Bestätigung hierüber zu erteilen.
9.7. Die Verschwiegenheitsverpflichtungen der Parteien in Bezug auf vertrauliche Informationen gelten ab deren Offenlegung für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren und überdauern ausdrücklich auch eine Kündigung bzw. ein Ende des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages.
10. Immaterialgüterrechte
10.1. Alle dem Kunden überlassene Produkte, Dokumentationen oder Informationen stehen im geistigen Eigentum der IDAT oder (im Falle von Drittanbieterkomponenten) ihrer Lizenzgeber. Der Begriff „Geistiges Eigentum“ ist dabei weit zu verstehen und umfasst dabei sämtliche Rechte an geistigem Eigentum, wie Schutzrechte, Erfinder-und Urheberrechte, Patente, Patentanmeldungen, Know-how, Verfahren, Methoden, Herstellungsarten, Quellcode, Konstruktionen und Designs, Marken, Zeichen, Daten und Computersoftware. Der Kunde erkennt an, dass überlassene Produkte, Dokumentationen oder Informationen durch Urheber-, Schutz-, Patent-, Marken- und Vervielfältigungsrechte der jeweiligen Rechteinhaber geschützt sind und durch die vertragliche Verbindung der Parteien keinerlei Übertragung derartiger Rechte stattfindet. Produkte, Dokumentationen und Informationen werden lediglich zur Nutzung überlassen, nicht jedoch an den Kunden veräußert, sodass keinerlei Eigentumsübertragung an den Kunden stattfindet, es sei denn, diese ist ausdrücklich im Angebot bzw. der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen IDAT und dem Kunden verankert.
10.2. Der Quellcode überlassener Softwareprodukte ist ein Geschäftsgeheimnis von IDAT bzw. des jeweiligen Rechteinhabers und nicht Teil des zugrundeliegenden Lizenzvertrages. Vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahmetatbestände ist dem Kunden eine Dekompilierung des Quellcodes überlassener Softwareprodukte, sowie eine Änderung der überlassenen Produkte, die Erstellung von Parallelprodukten, Abwandlungen oder neuen / eigenen Versionen der Produkte strengstens untersagt.
10.3. Dem Kunden ist es ferner untersagt, Urheberrechtsvermerke in Produkten, Dokumentationen oder Informationen zu entfernen, verdecken oder unkenntlich zu machen. Jede zulässige Kopie von Produkten, Dokumentationen oder Informationen muss dieselben Urheberrechts- und Schutzrechtsvermerke tragen, die auch in/auf den Originalen vorhanden sind.
10.4. Der Kunde unterlässt es, Immaterialgüterrechte der IDAT oder ihrer Lizenzgeber für sich zu beanspruchen und sichert IDAT jedwede Unterstützungsleistung hinsichtlich der Geltendmachung von Immaterialgüterrechten gegenüber Dritten zu.
10.5. Sofern nicht anderweitig im Angebot vereinbart, gewährt der Kunde IDAT während der Lizenzierungslaufzeit eines Softwareprodukts die limitierte, widerrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und kostenfreie Lizenz zur Nutzung seines Firmenlogos durch IDAT zum Zwecke der Präsentation von Referenzkunden auf der IDAT Website. Der Kunde erklärt sich dazu bereit, als Referenzkunde von IDAT zu agieren. Dies beinhaltet das Recht der IDAT, die Lizenznehmerin und deren Logo als Referenz auf ihren Webseiten zu listen und als solche in Verhandlungen mit Neukunden namentlich zu benennen. Des Weiteren erklärt sich der Kunde nach vorheriger Absprache dazu bereit, potentiellen Neukunden der IDAT die implementierte Lösung vor Ort im Einsatz zu demonstrieren, sofern sichergestellt ist, dass die Produktionsprozesse des Kunden dadurch nicht gestört werden oder Betriebsgeheimnisse preisgegeben werden könnten .
11. Datenschutz
11.1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden und anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die durch sie erhobenen, verarbeiteten und verfügbaren Informationen. Es gelten zusätzlich die jeweiligen Datenschutzerklärungen der Parteien entsprechend.
11.2. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Informationen im Rahmen der Geschäftsbeziehung der Parteien gelten neben den Datenschutzerklärungen der Parteien die einschlägigen Bestimmungen der DS-GVO, des BDSG und anderer, landesspezifischer Normen.
11.3. Die mit dem Vertrag und unter der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien zur Verfügung gestellten, persönlichen Informationen speichern und verarbeiten die Parteien im Sinne von Art. 6 (1) b) DSGVO, solange diese zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Nicht mehr benötigte, persönliche Informationen sind durch die Parteien nach Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen unwiederbringlich zu löschen oder unbrauchbar zu machen.
11.4. Die Parteien verpflichten sich, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit von Daten sicherzustellen und den Zugriff durch unberechtigte Dritte zu verhindern.
11.5. Für Drittanbieterkomponenten gelten die Datenschutzerklärungen der jeweiligen Hersteller /Lizenzgeber, welche durch Inbetriebnahme der Komponenten durch den Kunden anerkannt werden.
11.6. Die IDAT GmbH, Pfnorstraße 10, 64293 Darmstadt ist die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle auf Seiten IDAT. Über oben genannte Adresse, sowie über datenschutz@idat.de, kann der Datenschutzbeauftragte der IDAT kontaktiert werden.
12. Export
12.1. IDAT beachtet im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit internationale Sanktionen, Embargos und Exportrichtlinien, insbesondere die „Common Foreign & Security Policy (CFSP)“ der Europäischen Union, sowie die „Specially Designated Nationals And Blocked Persons List (SDN)“ der USA. Dementsprechend unterhält IDAT keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Firmen oder Individuen in Embargostaaten (Iran, Krim, Syrien, Nord-Korea, Cuba) oder zu denjenigen, welche laut genannter Sanktionslisten nicht beliefert werden dürfen. Gleichsam dürfen die von IDAT lizenzierten Softwareprodukte nicht in Embargostaaten und nicht durch international sanktionierte Firmen bzw. Individuen genutzt werden. IDAT behält sich Überprüfungen bestehender und neuer Kunden mittels professioneller Screeninglösungen vor. Desweiteren erwartet IDAT, dass der Kunde dieselben oder noch weitergehende Exportrichtlinien und Gesetze im Rahmen des geltenden Rechts in jedem Fall und zu jeder Zeit respektiert.
12.2. Jede Anwendbarkeit von Embargos oder Sanktionen auf bereits bestehende Kunden von IDAT stellt einen Fall der dauerhaften Unmöglichkeit von Leistungen aufgrund höherer Gewalt da, aufgrund dessen IDAT berechtigt ist, die Geschäftsverbindung unmittelbar und ohne Entstehen von Schadensersatzansprüchen gegenüber IDAT zu beenden.
13. Fortbestand einzelner Regelungen
Die Regelungen der Abschnitte 7, 8.7, 9, 10 und 11, sowie diejenigen Regelungen dieser AGB, welche aufgrund ihres Regelungsgehalts dazu vorgesehen oder geeignet sind, überdauern eine Beendigung der zugrundeliegenden Verträge und dieser AGB.
14. Höhere Gewalt
14.1. Sofern eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt an der Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistung gehindert ist, kommt diese Partei nicht in Verzug und ihre Pflicht zur Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung dieser Verpflichtungen wird für die Dauer der höheren Gewalt automatisch ausgesetzt. Abschnitt 12.2 gilt entsprechend.
14.2. Höhere Gewalt kann jedoch nicht in Bezug auf die Verpflichtung einer Partei, vertragsgemäße Zahlungen an die jeweils andere Partei zu leisten, vorgebracht werden.
14.3. Beispiele höherer Gewalt können insbesondere sein: Naturkatastrophen, Krieg, feindliche Handlungen, innere Unruhen, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Terrorismus, Revolution, Brand, Sprengstoffe, Strahlung, Radioaktivität, Erdbeben, Blitzschlag, Hagel, Seuchen, Pandemien und andere Ausnahmezustände.
14.4. Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien dazu angehalten, die jeweils andere Partei ohne schuldhaftes Zögern von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag so weit wie möglich zu erfüllen und negative Folgen für die andere Partei nach Kräften abzuwenden.
14.5. Sofern eine der Parteien für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aufgrund höherer Gewalt an der Erbringung ihrer vertragsgemäßen Leistung gehindert bleibt, steht der anderen Partei die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde hiermit offen.
15. Allgemeines
15.1. Eine Abtretung der Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung (inklusive dieser AGB) zwischen den Parteien an Dritte ist ohne Einvernehmen der jeweils anderen Partei ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, sowie Übertragungen im Zuge eines Betriebsübergangs oder einer Gesamtrechtsnachfolge.
15.2. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der IDAT ist nur mittels unbestrittener und rechtskräftig festgestellter Forderungen des Kunden zulässig.
15.3. Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen stets der Schriftform und müssen durch rechtliche Vertreter der Parteien unterzeichnet sein. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
15.4. Die Parteien sind sich darüber einig, etwaig auftretende Missverständnisse, Streitigkeiten oder gegenseitige Ansprüche nach Möglichkeit im zwischenparteilichen Austausch im Sinne einer erfolgreichen Zusammenarbeit zu besprechen und zu lösen. Sollte dies erfolglos bleiben, steht beiden Parteien der Rechtsweg offen.
15.5. Auf die gesamte Geschäftsverbindung zwischen den Parteien (inklusive dieser AGB) findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) Anwendung. Vereinbarter, ausschließlicher Gerichtsstand ist Darmstadt/Deutschland.
15.6. Leistungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen unter diesen AGB oder einem Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist stets der Sitz von IDAT.
15.7. Sollten einzelne Bestimmungen (oder Bestimmungsteile) der zwischen den Parteien auf Basis dieser AGB geschlossenen Verträge unwirksam oder undurchsetzbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen (oder Bestimmungsteile) grundsätzlich nicht. Vielmehr werden die unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen (oder Bestimmungsteile) durch die Parteien oder gegebenenfalls das zuständige Gericht durch wirksame und durchsetzbare Bestimmungen (oder Bestimmungsteile) ersetzt, welche der ursprünglichen Intention der Parteien bei Verfassung der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmungen (oder Bestimmungsteile) rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht werden.
15.8. Die in diesen AGB genutzten Überschriften dienen einzig der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu Interpretationszwecken herangezogen werden. Sofern diese AGB zweisprachig ausgefertigt sind, gilt im Zweifel oder im Falle von Widersprüchen die deutsche Version als bindend.
15.9. Diese AGB stellen die rechtliche Basis aller zwischen den Parteien geschlossener Verträge oder Vertragsbestandteile dar und gelten vorbehaltlich anderslautender, schriftlicher Vertragsübereinkünfte zwischen den Parteien. Es gilt das Prinzip der Spezialität, wobei die jeweils jüngste Vereinbarung in Bezug auf denselben Umstand Vorrang hat. Mit Unterzeichnung eines Angebots durch den Kunden, gelten diese IDAT AGB als integraler Vertragsbestandteil durch ihn zur Kenntnis genommen, verstanden und vorbehaltlos akzeptiert.